§ 48 VwVfG – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
- 1.
- den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
- 2.
- den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
- 3.
- die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 3 – Regulierung des Netzbetriebs · Abschnitt 3 – Netzzugang
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… Abschnitt 4 – Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 29 – Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung
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Teil 6 – Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 49d – Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung
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Teil 7 – Behörden · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 57a – Überprüfungsverfahren
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PflSchGPflanzenschutzgesetz
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IntVIntegrationskursverordnung
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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ZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetz
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AsylGAsylgesetz
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Abschnitt 8 – Erlöschen, Entzug, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
- § 73b – Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme
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BtOGBetreuungsorganisationsgesetz
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Abschnitt 3 – Rechtliche Betreuer · Titel 3 – Berufliche Betreuer
- § 27 – Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 9 – Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe · Abschnitt 1 – Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d – Befugnisse
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HebGHebammengesetz
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Teil 2 – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 6 – Rücknahme der Erlaubnis
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KWGKreditwesengesetz
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Dritter Abschnitt – Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute · 1. – Zulassung zum Geschäftsbetrieb
- § 35 – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
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PartGParteiengesetz
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Sechster Abschnitt – Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 31a – Rückforderung der staatlichen Finanzierung
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PsychThGPsychotherapeutengesetz
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Abschnitt 1 – Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
- § 5 – Rücknahme, Widerruf und Ruhen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwVfG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026