§ 44 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren · Dritter Abschnitt – Verwaltungsakt · Erster Titel – Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 34 – Zusicherung
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… Zweiter Titel – Bestandskraft des Verwaltungsaktes
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Zweites Kapitel – Leistungen · Zweiter Abschnitt – Renten · Fünfter Unterabschnitt – Beginn, Änderung und Ende von Renten
- § 100 – Änderung und Ende
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Drittes Kapitel – Organisation, Datenschutz und Datensicherheit · Zweiter Abschnitt – Datenschutz und Datensicherheit
- § 149 – Versicherungskonto
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Fünftes Kapitel – Sonderregelungen · Zweiter Abschnitt – Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts · Vierter Unterabschnitt – Rentenhöhe
- § 307b – Bestandsrenten aus überführten Renten des Beitrittsgebiets
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BAföGBundesausbildungsförderungsgesetz
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Drittes Kapitel – Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls · Erster Abschnitt – Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen · Sechster Unterabschnitt – Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 47 – Höhe des Verletztengeldes
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Sechstes Kapitel – Aufbringung der Mittel · Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften · Vierter Unterabschnitt – Umlageverfahren
- § 168 – Beitragsbescheid
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WoGGWohngeldgesetz
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AFBGAufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
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Dritter Abschnitt – Leistungen
- § 16 – Rückzahlungspflicht
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AsylbLGAsylbewerberleistungsgesetz
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- § 9 – Verhältnis zu anderen Vorschriften
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BKGGBundeskindergeldgesetz
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Zweiter Abschnitt – Organisation und Verfahren
- § 11 – Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 4 – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen · Abschnitt 1 – Zuständigkeit und Verfahren
- § 40 – Anwendung von Verfahrensvorschriften
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Neuntes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen · Dritter Abschnitt – Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 330 – Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB X, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026