§ 49 VwVfG – Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
- 1.
- wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
- 2.
- wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
- 3.
- wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
- 4.
- wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
- 5.
- um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
- 1.
- wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
- 2.
- wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 3 – Regulierung des Netzbetriebs · Abschnitt 3 – Netzzugang
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… Abschnitt 4 – Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
- § 29 – Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung
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Teil 6 – Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
- § 49d – Register zur Erfassung und Überwachung von Energieanlagen sowie von Energieanlagenteilen; Verordnungsermächtigung
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Teil 7 – Behörden · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 57a – Überprüfungsverfahren
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-
PflSchGPflanzenschutzgesetz
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Abschnitt 4 – Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
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Abschnitt 5 – Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
- § 27 – Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
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Abschnitt 6 – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren
- § 39 – Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
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Abschnitt 8 – Parallelhandel
- § 50 – Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel
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BattDGBatterierecht-Durchführungsgesetz
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ElektroGElektro- und Elektronikgerätegesetz
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IntVIntegrationskursverordnung
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WpHGWertpapierhandelsgesetz
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ZAGZahlungsdiensteaufsichtsgesetz
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BtOGBetreuungsorganisationsgesetz
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Abschnitt 3 – Rechtliche Betreuer · Titel 3 – Berufliche Betreuer
- § 27 – Widerruf, Rücknahme und Löschung der Registrierung
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 9 – Markttransparenzstellen für den Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe · Abschnitt 1 – Markttransparenzstelle für den Großhandel im Bereich Strom und Gas
- § 47d – Befugnisse
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HebGHebammengesetz
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Teil 2 – Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- § 7 – Widerruf der Erlaubnis
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KWGKreditwesengesetz
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Dritter Abschnitt – Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute · 1. – Zulassung zum Geschäftsbetrieb
- § 35 – Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
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LuftVGLuftverkehrsgesetz
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Erster Abschnitt – Luftverkehr · 7. Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften
- § 31f – Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation, Verordnungsermächtigung
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PsychThGPsychotherapeutengesetz
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Abschnitt 1 – Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
- § 5 – Rücknahme, Widerruf und Ruhen
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RDGRechtsdienstleistungsgesetz
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Teil 3 – Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 14 – Widerruf der Registrierung
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TabakerzGTabakerzeugnisgesetz
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Abschnitt 2 – Tabakerzeugnisse
- § 12 – Neuartige Tabakerzeugnisse
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TKGTelekommunikationsgesetz
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Teil 6 – Frequenzordnung
- § 102 – Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht
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WHGWasserhaushaltsgesetz
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Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern · Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
- § 18 – Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VwVfG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2003 I 102;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Änderung durch Art. 1 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026