§ 45 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
- 1.
- er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
- 2.
- der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
- 3.
- er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
- 1.
- die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
- 2.
- der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 45: Zur Nichtanwendung vgl. § 108 Abs. 2 Satz 3 SGB 6 +++)
(+++ § 45 Abs. 2: Zur Nichtanwendung vgl. § 44a SGB 12 F. 22.12.2016 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
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Erstes Kapitel – Verwaltungsverfahren · Dritter Abschnitt – Verwaltungsakt · Erster Titel – Zustandekommen des Verwaltungsaktes
- § 34 – Zusicherung
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… Zweiter Titel – Bestandskraft des Verwaltungsaktes
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-
WoGGWohngeldgesetz
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Teil 4 – Bewilligung, Zahlung und Änderung des Wohngeldes
- § 29 – Haftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung
-
Teil 8 – Überleitungsvorschriften
- § 42a – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes
- § 42b – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung des Wohngeldes
- § 42c – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung
- § 42d – Übergangsregelung aus Anlass des Wohngeld-Plus-Gesetzes
- § 44 – Übergangsregelung bei Fortschreibung des Wohngeldes
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-
SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
-
Zweites Kapitel – Leistungen · Zweiter Abschnitt – Renten · Erster Unterabschnitt – Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
- § 34 – Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
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… Vierter Unterabschnitt – Zusammentreffen von Renten und Einkommen
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… Dritter Abschnitt – Zusatzleistungen
- § 108 – Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen
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Drittes Kapitel – Organisation, Datenschutz und Datensicherheit · Zweiter Abschnitt – Datenschutz und Datensicherheit
- § 149 – Versicherungskonto
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Sechster Abschnitt – Verbleib in Beschäftigung · Erster Unterabschnitt – Kurzarbeitergeld · Fünfter Titel – Verfügung über das Kurzarbeitergeld
- § 108 – Verfügung über das Kurzarbeitergeld
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Neuntes Kapitel – Gemeinsame Vorschriften für Leistungen · Dritter Abschnitt – Leistungsverfahren in Sonderfällen
- § 330 – Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
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BKGGBundeskindergeldgesetz
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Zweiter Abschnitt – Organisation und Verfahren
- § 11 – Gewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
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SGB 4Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
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Zweiter Abschnitt – Leistungen und Beiträge · Zweiter Titel – Beiträge
- § 26 – Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB X, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026