§ 29 EnWG – Verfahren zur Festlegung und Genehmigung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den durch Rechtsvorschrift benannten Fällen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, gegenüber einer Gruppe von Netzbetreibern, gegenüber allen Netzbetreibern oder gegenüber sonstigen Verpflichteten oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
Fußnoten
(+++ § 29 Abs. 1: Änderungsanweisung gem. Art. 1 Nr. 38 G v. 22.12.2023 I Nr. 405 trotz textlicher Unstimmigkeit in Bezug auf die Streichung der Textstelle "§ 21a Abs. 6" aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit ausgeführt +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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EnWGEnergiewirtschaftsgesetz
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Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
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Teil 2 – Entflechtung · Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6b – Rechnungslegung und Buchführung
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Teil 3 – Regulierung des Netzbetriebs · Abschnitt 1 – Aufgaben der Netzbetreiber
- § 11a – Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
- § 11b – Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
- § 12 – Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung
- § 12h – Marktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen
- § 13h – Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve
- § 13j – Festlegungskompetenzen
- § 13k – Nutzen statt Abregeln
- § 14 – Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen; Festlegungskompetenz, Evaluation
- § 14a – Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen
- § 14c – Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz
- § 14d – Planung und besondere Bedeutung des Verteilernetzausbaus; Festlegungskompetenz; Verordnungsermächtigung
- § 14e – Gemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz
- § 15a – Netzentwicklungsplan Gas und Wasserstoff; Koordinierungsstelle; Verordnungsermächtigung; Festlegungskompetenz
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… Abschnitt 2 – Netzanschluss
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… Abschnitt 3 – Netzzugang
- § 20 – Zugang zu den Energieversorgungsnetzen; Festlegungskompetenz
- § 20b – Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz
- § 21 – Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang; Festlegungskompetenz
- § 21a – Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung; Festlegungskompetenz
- § 21b – Sondervorschriften für regulatorische Ansprüche und Verpflichtungen der Transportnetzbetreiber; Festlegungskompetenz
- § 23a – Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
- § 23b – Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
- § 24a – Bundeszuschüsse; Festlegungskompetenz
- § 24b – Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten
- § 24c – Weiterer Zuschuss zur anteiligen Finanzierung der Übertragungsnetzkosten; Zahlungsmodalitäten; Festlegungskompetenz
- § 26 – Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
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… Abschnitt 3b – Regulierung von Wasserstoffnetzen
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… Abschnitt 3c – Regelungen zum Wasserstoff-Kernnetz
- § 28r – Grundsätze der Finanzierung des Wasserstoff-Kernnetzes und der Entgeltbildung; Abweichungsbefugnis der Bundesnetzagentur und Kündigungsrecht; Festlegungskompetenz
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… Abschnitt 4 – Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
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Teil 3a – Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
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Teil 4 – Energielieferung an Letztverbraucher
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Teil 6 – Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
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Teil 7 – Behörden · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
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… Abschnitt 2 – Bundesbehörden
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Teil 8 – Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren · Abschnitt 1 – Behördliches Verfahren
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… Abschnitt 2 – Beschwerde
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… Abschnitt 4 – Gemeinsame Bestimmungen
- § 91 – Gebührenpflichtige Handlungen; Verordnungsermächtigung
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… Abschnitt 5 – Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 95 – Bußgeldvorschriften
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Teil 9a – Transparenz
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Teil 10 – Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 – Übergangsregelungen
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 6 – Rechtsschutz und behördliches Verfahren
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Teil 7 – Verordnungsermächtigungen, Berichte, Übergangsbestimmungen · Abschnitt 1 – Verordnungsermächtigungen
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MsbGMessstellenbetriebsgesetz
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Teil 2 – Messstellenbetrieb · Kapitel 4 – Ergänzende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb mit modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen
- § 33 – Anpassungen, Aufhebungen oder Neufestlegungen bei Preisobergrenzen und Vermutungstatbeständen; Festlegungskompetenzen
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… Kapitel 7 – Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
- § 47 – Festlegungen der Bundesnetzagentur
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Teil 3 – Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen · Kapitel 4 – Verordnungsermächtigung; Festlegungen der Bundesnetzagentur
- § 75 – Festlegungen der Bundesnetzagentur
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Teil 4 – Besondere Aufgaben der Regulierungsbehörden
- § 76 – Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur
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GEGGebäudeenergiegesetz
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Teil 4 – Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 2 – Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 4 – Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
- § 71k – Übergangsfristen bei einer Heizungsanlage, die sowohl Gas als auch Wasserstoff verbrennen kann; Festlegungskompetenz
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte EnWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 29.3.2026 I Nr. 84
Das G ist gem. Art. 5 Abs. 1 G v. 7.7.2005 I 1970 am 13.7.2005 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026