§ 6 HebG – Rücknahme der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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HebGHebammengesetz
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Teil 4 – Anerkennung von Berufsqualifikationen · Abschnitt 3 – Weitere Berufsqualifikationen
- § 59a – Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
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Teil 5 – Erbringen von Dienstleistungen · Abschnitt 1 – Erbringen von Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
- § 62a – Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
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Teil 9 – Übergangsvorschriften
- § 78 – Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
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NotSanGNotfallsanitätergesetz
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Abschnitt 2 – Ausbildung
- § 7 – Ausbildung an der Hochschule im Rahmen von Modellvorhaben
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HebG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Ersetzt G 2124-14 v. 4.6.1985 I 902 (HebG 1985)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. März 2024