§ 4b UKlaG – Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände
- 1.
- die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter Angabe der den Abmahnungen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen,
- 2.
- die Anzahl der aufgrund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungen und die Höhe der vereinbarten Vertragstrafen,
- 3.
- die Gesamthöhe der entstandenen Ansprüche auf Aufwendungsersatz für Abmahnungen und die Gesamthöhe der Ansprüche auf verwirkte Vertragsstrafen sowie
- 4.
- die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann die qualifizierten Verbraucherverbände und deren Vorstandsmitglieder zur Befolgung der Pflichten nach Absatz 1 durch die Festsetzung eines Zwangsgelds anhalten.
(3) Gerichte haben dem Bundesamt für Justiz Entscheidungen mitzuteilen, in denen festgestellt wird, dass ein qualifizierter Verbraucherverband, der in der Liste nach § 4 eingetragen ist, einen Anspruch missbräuchlich geltend gemacht hat.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UKlaGUnterlassungsklagengesetz
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UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UKlaG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026