§ 4f UKlaG – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln zu
1.
der Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in dem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten,
2.
der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten,
3.
den Berichtspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4b Absatz 1 und
4.
der Eintragung von juristischen Personen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten sowie
5.
der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UKlaG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;

zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.6.2026 I Nr. 191

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026