§ 17 UKlaG – Überleitungsvorschriften zu dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
(1) Abweichend von § 4a Absatz 1 Nummer 1 sind die Eintragungsvoraussetzungen bei qualifizierten Einrichtungen, die vor dem 2. Dezember 2020 in die Liste nach § 4 eingetragen wurden und die am 2. Dezember 2020 schon länger als zwei Jahre in der Liste nach § 4 eingetragen sind, vom Bundesamt für Justiz im Zeitraum vom 2. Dezember 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu überprüfen.
(2) Die Berichtspflichten nach § 4b Absatz 1 sind erstmals für das Kalenderjahr 2021 zu erfüllen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UKlaG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026