§ 4 UKlaG – Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Verbraucherverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.
- 1.
- er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat,
- 2.
- er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
- 3.
- auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
- a)
- seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
- b)
- seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
- den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist dem Antragsteller zuzustellen. Auf der Grundlage einer wirksamen dem Antrag stattgebenden Entscheidung ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einem qualifizierten Verbraucherverband, der in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UKlaGUnterlassungsklagengesetz
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Abschnitt 2 – Anspruchsberechtigte Stellen
- § 3 – Anspruchsberechtigte Stellen
- § 4a – Überprüfung der Eintragung in der Liste nach § 4
- § 4b – Berichtspflichten und Mitteilungspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände
- § 4c – Aufhebung der Eintragung in der Liste nach § 4
- § 4d – Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen
- § 4f – Verordnungsermächtigung
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Abschnitt 8 – Überleitungsvorschriften
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GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 6 – Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung · Abschnitt 2 – Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- § 33 – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
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UWGGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
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Kapitel 2 – Rechtsfolgen
- § 8 – Beseitigung und Unterlassung
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VDuGVerbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Klageberechtigte Stellen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UKlaG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 27.8.2002 I 3422, 4346;
zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.6.2026 I Nr. 191
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juni 2026