§ 145 SGB 12 – Sofortzuschlag
- 1.
- einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben oder
- 2.
- einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82 Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird.
(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 besteht.
(3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
(4) Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3 zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt. Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 11 – Besondere Leistungen im Einzelfall
- § 93 – Leistungen zum Lebensunterhalt
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026