§ 93 SGB XIV – Leistungen zum Lebensunterhalt
(1) Geschädigte erhalten Leistungen zum Lebensunterhalt. Hinterbliebene erhalten Leistungen nach Satz 1 für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach dem Tod der oder des Geschädigten. Die Vorschriften des Dritten und Vierten Kapitels sowie § 145 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches gelten entsprechend unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Geschädigten und Hinterbliebenen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden nur erbracht, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz bestritten werden kann.
(2) Sind für Geschädigte und Waisen Leistungen zum Lebensunterhalt während der Erbringung von Leistungen nach dem Achten Buch erforderlich, erbringt diese der Träger der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 1, soweit nicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen nach § 39 des Achten Buches erbringt.
(3) Ansprüche nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gehen Ansprüchen nach diesem Buch vor. Soweit für Geschädigte weitere Leistungen zum Lebensunterhalt während der Erbringung von Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erforderlich sind, erbringt diese der Träger der Sozialen Entschädigung nach Maßgabe des Absatzes 1.
(4) Der Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 2 – Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung · Abschnitt 1 – Allgemeine Voraussetzungen
- § 6 – Anspruch auf Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
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Kapitel 6 – Leistungen zur Teilhabe
- § 64 – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
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Kapitel 11 – Besondere Leistungen im Einzelfall
- § 92 – Anspruch und Umfang
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Kapitel 14 – Regelungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
- § 101 – Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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BAföGBundesausbildungsförderungsgesetz
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Abschnitt X – Studienstarthilfe
- § 56 – Leistungsberechtigte, Verfahren, Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
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SGB 11Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
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Drittes Kapitel – Versicherungspflichtiger Personenkreis
- § 21 – Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 2 – Anspruchsvoraussetzungen
- § 7 – Leistungsberechtigte
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SGB 8Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
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Erstes Kapitel – Allgemeine Vorschriften
- § 10 – Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen
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WoGGWohngeldgesetz
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Teil 2 – Berechnung und Höhe des Wohngeldes · Kapitel 2 – Haushaltsmitglieder
- § 7 – Ausschluss vom Wohngeld
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026