§ 7 SGB 12 – Aufgabe der Länder
Die obersten Landessozialbehörden unterstützen die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Buch. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern der Sozialhilfe sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten der Dienstleistungen, der zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung fördern.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt · Dritter Abschnitt – Bildung und Teilhabe
- § 34c – Zuständigkeit
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Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung · Dritter Abschnitt – Erstattung und Zuständigkeit
- § 46b – Zuständigkeit
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Sechzehntes Kapitel – Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 145 – Sofortzuschlag
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026