§ 6 SGB 12 – Fachkräfte
(1) Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Buches werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.
(2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere von Beratung und Unterstützung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt · Dritter Abschnitt – Bildung und Teilhabe
- § 34c – Zuständigkeit
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Viertes Kapitel – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung · Dritter Abschnitt – Erstattung und Zuständigkeit
- § 46b – Zuständigkeit
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Sechzehntes Kapitel – Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 145 – Sofortzuschlag
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB 12, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026