§ 34 BBG – Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
- 1.
- ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
- 2.
- fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
- 3.
- Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder
- 4.
- Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
- 1.
- bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und
- 2.
- von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich. Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen, in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBGBundesbeamtengesetz
-
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses · Unterabschnitt 1 – Entlassung
-
Abschnitt 11 – Umbildung von Körperschaften
- § 136 – Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
-
-
BDGBundesdisziplinargesetz
-
BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026