§ 6 BBG – Arten des Beamtenverhältnisses
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist in gesetzlich besonders bestimmten Fällen zulässig und dient der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Für das Beamtenverhältnis auf Zeit gelten die Vorschriften über das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entsprechend, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
- 1.
- zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
- 2.
- zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
- 1.
- der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
- 2.
- der vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5.
(5) Das Ehrenbeamtenverhältnis dient der unentgeltlichen Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5. Es kann nicht in ein Beamtenverhältnis anderer Art und ein solches kann nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umgewandelt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BBGBundesbeamtengesetz
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Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses · Unterabschnitt 1 – Entlassung
- § 34 – Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
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Abschnitt 10 – Besondere Rechtsverhältnisse
- § 133 – Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
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Abschnitt 13 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 147 – Übergangsregelungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026