§ 5 BDG – Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:
(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BDGBundesdisziplinargesetz
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024