§ 42 BBG – Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
(1) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Beamtenrechte bewirkt hat, im Wiederaufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt, die diese Wirkung nicht hat, gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Beamtinnen und Beamte haben, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte.
(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert die Beamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe oder von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf wegen eines Verhaltens im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1.
(4) Auf die Besoldung nach Absatz 1 Satz 3 wird ein anderes Arbeitseinkommen oder ein Unterhaltsbeitrag angerechnet. Die Beamtinnen und Beamten sind hierüber zur Auskunft verpflichtet.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BBGBundesbeamtengesetz
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Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses · Unterabschnitt 1 – Entlassung
- § 43 – Gnadenrecht
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Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis · Unterabschnitt 2 – Arbeitszeit
- § 93 – Altersteilzeit
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Abschnitt 10 – Besondere Rechtsverhältnisse
- § 132 – Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
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BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
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SGSoldatengesetz
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Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften · 1. – Allgemeines
- § 5 – Gnadenrecht
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Zweiter Abschnitt – Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit · 3. – Beendigung des Dienstverhältnisses · a) – Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
- § 52 – Wiederaufnahme des Verfahrens
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BDGBundesdisziplinargesetz
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Teil 4 – Gerichtliches Verfahren · Kapitel 5 – Wiederaufnahme des gerichtlichen Verfahrens
- § 76 – Rechtswirkungen, Entschädigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026