§ 15 BeamtVG – Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit und auf Probe
(1) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes entlassen ist, kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden.
(2) Das Gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der Altersgrenze entlassen ist (§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes).
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
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Abschnitt 2 – Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag
- § 15a – Beamte auf Zeit und auf Probe in leitender Funktion
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Abschnitt 3 – Hinterbliebenenversorgung
- § 26 – Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
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Abschnitt 6 – Übergangsgeld, Ausgleich
- § 47 – Übergangsgeld
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Abschnitt 7 – Gemeinsame Vorschriften
- § 63 – Gleichstellungen
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Abschnitt 9 – Versorgung besonderer Beamtengruppen
- § 66 – Beamte auf Zeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BeamtVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 24.2.2010 I 150;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026