§ 92 VGG – Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge
- 1.
- die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,
- 2.
- die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes,
- 3.
- den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.
(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).
Fußnoten
(+++ § 92: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 6 – Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht · Unterabschnitt 1 – Informationspflichten
- § 56 – Informationen für die Allgemeinheit
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Teil 5 – Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung · Abschnitt 1 – Schiedsstelle · Unterabschnitt 2 – Besondere Verfahrensvorschriften
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… Unterabschnitt 3 – Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter
- § 117 – Kosten des Verfahrens
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… Abschnitt 2 – Gerichtliche Geltendmachung
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Teil 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 139 – Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026