§ 93 VGG – Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.
Fußnoten
(+++ § 93: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 2 – Außenverhältnis · Unterabschnitt 1 – Verträge und Tarife
- § 40 – Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien
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Teil 5 – Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung · Abschnitt 1 – Schiedsstelle · Unterabschnitt 2 – Besondere Verfahrensvorschriften
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… Unterabschnitt 3 – Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter
- § 117 – Kosten des Verfahrens
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… Abschnitt 2 – Gerichtliche Geltendmachung
- § 129 – Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VGG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 29 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026