§ 54 UrhG – Vergütungspflicht
(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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UrhGUrheberrechtsgesetz
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Teil 1 – Urheberrecht · Abschnitt 6 – Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen · Unterabschnitt 2 – Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen
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… Unterabschnitt 4 – Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen
- § 60h – Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
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Teil 2 – Verwandte Schutzrechte · Abschnitt 5 – Schutz des Sendeunternehmens
- § 87 – Sendeunternehmen
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VGGVerwertungsgesellschaftengesetz
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Teil 2 – Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft · Abschnitt 4 – Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
- § 49 – Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen
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Teil 5 – Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung · Abschnitt 1 – Schiedsstelle · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 92 – Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge
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… Unterabschnitt 2 – Besondere Verfahrensvorschriften
- § 107 – Sicherheitsleistung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte UrhG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 26.5.2026 I Nr. 157
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026