§ 20 VersAusglG – Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
(1) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. § 18 gilt entsprechend.
- 1.
- eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht,
- 2.
- die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
- 3.
- die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
(3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VersAusglGVersorgungsausgleichsgesetz
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Teil 1 – Der Versorgungsausgleich · Kapitel 1 – Allgemeiner Teil
- § 5 – Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
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… Kapitel 2 – Ausgleich · Abschnitt 1 – Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich
- § 6 – Regelungsbefugnisse der Ehegatten
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… Abschnitt 2 – Wertausgleich bei der Scheidung · Unterabschnitt 4 – Ausnahmen
- § 19 – Fehlende Ausgleichsreife
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… Abschnitt 3 – Ausgleichsansprüche nach der Scheidung · Unterabschnitt 1 – Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
- § 22 – Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen
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… Unterabschnitt 3 – Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
- § 25 – Anspruch gegen den Versorgungsträger
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… Kapitel 3 – Ergänzende Vorschriften
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Teil 3 – Übergangsvorschriften
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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EStGEinkommensteuergesetz
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II. – Einkommen · 5. – Sonderausgaben
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Zweites Kapitel – Leistungen · Sechster Abschnitt – Durchführung · Vierter Unterabschnitt – Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
- § 120h – Abzuschmelzende Anrechte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersAusglG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026