§ 21 VersAusglG – Abtretung von Versorgungsansprüchen
(1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.
(2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.
(3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.
(4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VersAusglGVersorgungsausgleichsgesetz
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Teil 1 – Der Versorgungsausgleich · Kapitel 1 – Allgemeiner Teil
- § 5 – Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
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… Kapitel 2 – Ausgleich · Abschnitt 3 – Ausgleichsansprüche nach der Scheidung · Unterabschnitt 1 – Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
- § 22 – Anspruch auf Ausgleich von Kapitalzahlungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersAusglG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026