§ 19 VersAusglG – Fehlende Ausgleichsreife
(1) Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
- 1.
- wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist, insbesondere als noch verfallbares Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
- 2.
- soweit es auf eine abzuschmelzende Leistung gerichtet ist,
- 3.
- soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre,
- 4.
- wenn es bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger besteht oder
- 5.
- wenn sich bei einem Anrecht aus der betrieblichen Altersversorgung oder der privaten Altersvorsorge nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person innerhalb der bisher bestehenden Leistungspflicht eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, und die ausgleichsberechtigte Person verlangt, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.
(3) Hat ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Absatz 2 Nr. 4 erworben, so findet ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre.
(4) Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 bleiben unberührt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VersAusglGVersorgungsausgleichsgesetz
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Teil 1 – Der Versorgungsausgleich · Kapitel 2 – Ausgleich · Abschnitt 2 – Wertausgleich bei der Scheidung · Unterabschnitt 1 – Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
- § 9 – Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen
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… Abschnitt 3 – Ausgleichsansprüche nach der Scheidung · Unterabschnitt 3 – Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung
- § 25 – Anspruch gegen den Versorgungsträger
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… Kapitel 3 – Ergänzende Vorschriften
- § 31 – Tod eines Ehegatten
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Teil 2 – Wertermittlung · Kapitel 2 – Sondervorschriften für bestimmte Versorgungsträger
- § 43 – Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
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Teil 3 – Übergangsvorschriften
- § 51 – Zulässigkeit einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 114 – Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
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… Abschnitt 2 – Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen · Unterabschnitt 2 – Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
- § 137 – Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
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… Abschnitt 8 – Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 222 – Durchführung der externen Teilung
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SGB 6Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
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Zweites Kapitel – Leistungen · Sechster Abschnitt – Durchführung · Vierter Unterabschnitt – Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
- § 120h – Abzuschmelzende Anrechte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersAusglG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026