§ 18 VersAusglG – Geringfügigkeit
(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist.
(2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen.
(3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VersAusglGVersorgungsausgleichsgesetz
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Teil 1 – Der Versorgungsausgleich · Kapitel 2 – Ausgleich · Abschnitt 2 – Wertausgleich bei der Scheidung · Unterabschnitt 1 – Grundsätze des Wertausgleichs bei der Scheidung
- § 9 – Rangfolge der Ausgleichsformen, Ausnahmen
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… Abschnitt 3 – Ausgleichsansprüche nach der Scheidung · Unterabschnitt 1 – Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen
- § 20 – Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente
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… Unterabschnitt 2 – Abfindung
- § 24 – Höhe der Abfindung, Zweckbindung
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Teil 2 – Wertermittlung · Kapitel 3 – Korrespondierender Kapitalwert als Hilfsgröße
- § 47 – Berechnung des korrespondierenden Kapitalwerts
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 8 – Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
- § 224 – Entscheidung über den Versorgungsausgleich
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersAusglG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026