§ 26 VersAusglG – Anspruch gegen die Witwe oder den Witwer
(1) Besteht ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bei einem ausländischen, zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Versorgungsträger, so richtet sich der Anspruch nach § 25 Abs. 1 gegen die Witwe oder den Witwer der ausgleichspflichtigen Person, soweit der Versorgungsträger an die Witwe oder den Witwer eine Hinterbliebenenversorgung leistet.
(2) § 25 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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VersAusglGVersorgungsausgleichsgesetz
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Teil 1 – Der Versorgungsausgleich · Kapitel 1 – Allgemeiner Teil
- § 5 – Bestimmung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert
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… Kapitel 2 – Ausgleich · Abschnitt 2 – Wertausgleich bei der Scheidung · Unterabschnitt 4 – Ausnahmen
- § 19 – Fehlende Ausgleichsreife
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… Kapitel 3 – Ergänzende Vorschriften
- § 31 – Tod eines Ehegatten
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Teil 3 – Übergangsvorschriften
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FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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EStGEinkommensteuergesetz
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II. – Einkommen · 5. – Sonderausgaben
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersAusglG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026