§ 1 VersAusglG – Halbteilung der Anrechte

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte VersAusglG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.5.2021 I 1085

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026