§ 33 StVG – Inhalt der Fahrzeugregister
- 1.
- nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Nummer 1 und 1a) Daten über Beschaffenheit, Ausrüstung, Identifizierungsmerkmale, Zulassungsmerkmale, Prüfung und Untersuchung einschließlich der durchführenden Stelle und einer Kennung für die Feststellung des für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen, Kennzeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf das Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflichtversicherung, die Kraftfahrzeugbesteuerung des Fahrzeugs und die Verwertung oder Nichtentsorgung des Fahrzeugs als Abfall im Inland (Fahrzeugdaten), sowie
- 2.
- Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das Fahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halterdaten), und zwar
- a)
- bei natürlichen Personen:Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Tag sowie Staat und Ort der Geburt, Geschlecht, Anschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen entfällt die Speicherung von Geburtsnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,
- b)
- bei juristischen Personen und Behörden:Name oder Bezeichnung und Anschrift und
- c)
- bei Vereinigungen:benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
- a)
- bei natürlichen Personen:Familienname, Vornamen und Anschrift,
- b)
- bei juristischen Personen und Behörden:Name oder Bezeichnung und Anschrift und
- c)
- bei Vereinigungen:benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a oder b und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
- 1.
- bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe (Wirtschaftszweig) und
- 2.
- bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebenenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig).
(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert werden.
(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt werden dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermittlungssperren gespeichert.
27
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StVGStraßenverkehrsgesetz
-
V. – Fahrzeugregister
- § 32 – Zweckbestimmung der Fahrzeugregister
- § 34 – Erhebung der Daten
- § 35 – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten
- § 36 – Abruf im automatisierten Verfahren
- § 37 – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
- § 37b – Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413
- § 37c – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an die Europäische Kommission
- § 38 – Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche Zwecke
- § 38a – Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für statistische Zwecke
- § 38b – Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für planerische Zwecke
- § 39 – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen
- § 40 – Übermittlung sonstiger Daten
- § 42 – Datenabgleich zur Beseitigung von Fehlern
- § 44 – Löschung der Daten in den Fahrzeugregistern
- § 46 – Auskunft über Fahrzeugdaten unter Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 47 – Verordnungsermächtigungen, Ausführungsvorschriften
-
VIa. – Datenverarbeitung
-
-
FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
-
Abschnitt 2 – Zulassungsverfahren
-
Abschnitt 6 – Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge
-
Abschnitt 7 – Fahrzeugregister
- § 73 – Löschung von Daten aus dem örtlichen Fahrzeugregister
-
-
ZPOZivilprozessordnung
-
VwVGVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz
-
Erster Abschnitt – Vollstreckung wegen Geldforderungen
- § 5b – Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026