§ 37 StVG – Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
- 1.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs,
- 2.
- zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
- 3.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder
- 4.
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,
- 1.
- zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die nicht von Absatz 1 Nummer 3 erfasst werden,
- 2.
- zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von Absatz 1 Nummer 4 erfasst werden, oder
- 3.
- zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.
(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.
(4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Übermittlung bei entsprechender Anfrage auf Grund von § 37a erfolgen könnte. Die Übermittlung kann ferner unterbleiben, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt den Aufwand für die Bearbeitung der Anfragen als nicht vertretbar beurteilt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StVGStraßenverkehrsgesetz
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V. – Fahrzeugregister
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VII. – Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
- Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III (BGBl. II 1990, 889, 1099) - Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -
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-
FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
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Abschnitt 7 – Fahrzeugregister
- § 70 – Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026