§ 15 FZV – Mitteilungspflichten bei Änderungen
- 1.
- Änderungen von Angaben zum Halter sowie Änderungen der Angaben zum Empfangsbevollmächtigten und zum regelmäßigen Standort des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 4 und 5,
- 2.
- Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 3.
- Änderung des Hubraums, der Nennleistung, der Kraftstoffart oder der Energiequelle,
- 4.
- Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
- 5.
- Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
- 6.
- Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
- 7.
- Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
- 8.
- Änderung der Sitz- oder der Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
- 9.
- Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder auf Verkehrsbeschränkungen auswirken,
- 10.
- Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 76 erfordern, und
- 11.
- Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
(2) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn die dort genannten Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.
- 1.
- für eine Personenbeförderung, die § 1 des Personenbeförderungsgesetzes unterliegt,
- 2.
- für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
- 3.
- für eine Beförderung von Menschen mit Behinderung zu und von Einrichtungen, die ihrer Betreuung dienen,
- 1.
- bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
- 2.
- der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
- 1.
- das Kennzeichen des Fahrzeuges,
- 2.
- den Namen, den Vornamen und die vollständige Anschrift des Erwerbers sowie
- 3.
- die Bestätigung des Erwerbers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde.
- 1.
- die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes sowie die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 5 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen,
- 2.
- unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 49 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen,
- 3.
- die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung) und
- 4.
- sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll.
(6) Die Absätze 1, 4 und 5 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.
(7) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung hat elektronisch nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts veröffentlichten Standards zu erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Verkehrsblatt hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Zulassung durch den anderen Staat in der Bundesrepublik Deutschland befunden hat.
Fußnoten
(+++ § 15 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 41 Abs. 5 +++)
9
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung
-
Abschnitt 2 – Zulassungsverfahren
- § 16 – Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung
-
Abschnitt 3 – Internetbasierte Zulassung · Unterabschnitt 3 – Internetbasierte Erstzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung und Änderung bei Halter- und Wohnsitzwechsel
-
Abschnitt 4 – Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr
- § 41 – Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
-
Abschnitt 7 – Fahrzeugregister
-
Abschnitt 8 – Durchführungs- und Schlussvorschriften
-
-
StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
-
B. – Fahrzeuge · II. – Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung
- § 19 – Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026