§ 37b StVG – Übermittlung von Fahrzeug- und Halterdaten nach der Richtlinie (EU) 2015/413
(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:
- 1.
- Geschwindigkeitsübertretungen,
- 2.
- Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes,
- 3.
- Überfahren eines roten Lichtzeichens,
- 4.
- Trunkenheit im Straßenverkehr,
- 5.
- Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln,
- 6.
- Nicht-Tragen eines Schutzhelmes,
- 7.
- unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens,
- 8.
- rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.
(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:
- 1.
- amtliches Kennzeichen,
- 2.
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
- 3.
- Land der Zulassung,
- 4.
- Marke des Fahrzeugs,
- 5.
- Handelsbezeichnung,
- 6.
- EU-Fahrzeugklasse,
- 7.
- Name des Halters,
- 8.
- Vorname des Halters,
- 9.
- Anschrift des Halters,
- 10.
- Geschlecht,
- 11.
- Geburtsdatum,
- 12.
- Rechtsperson,
- 13.
- Geburtsort,
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 12.5.2026 I Nr. 142
Entfristung durch Art. 1 G v. 3.12.2020 I 2667 ist berücksichtigt
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 (Nr. 41) ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026