§ 52 StPO – Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
- 1.
- der Verlobte des Beschuldigten;
- 2.
- der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
- 2a.
- der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- 3.
- wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
35
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StPOStrafprozeßordnung
-
Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Sechster Abschnitt – Zeugen
-
… Siebter Abschnitt – Sachverständige und Augenschein
- § 81c – Untersuchung anderer Personen
-
… Achter Abschnitt – Ermittlungsmaßnahmen
-
Zweites Buch – Verfahren im ersten Rechtszug · Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 163 – Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren
-
Sechstes Buch – Besondere Arten des Verfahrens · Dritter Abschnitt – Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 – Vermögensbeschlagnahme
-
-
GWBGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
-
Teil 1 – Wettbewerbsbeschränkungen · Kapitel 6 – Befugnisse der Kartellbehörden, Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung · Abschnitt 2 – Schadensersatz und Vorteilsabschöpfung
- § 33g – Anspruch auf Herausgabe von Beweismitteln und Erteilung von Auskünften
-
Teil 3 – Verfahren · Kapitel 1 – Verwaltungssachen · Abschnitt 1 – Verfahren vor den Kartellbehörden
-
-
BDSGBundesdatenschutzgesetz
-
SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
-
AOAbgabenordnung
-
Achter Teil – Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren · Zweiter Abschnitt – Bußgeldvorschriften
- § 384a – Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
-
-
AsylGAsylgesetz
-
Abschnitt 8 – Erlöschen, Entzug, Widerruf und Rücknahme der Rechtsstellung
- § 73b – Gründe und Verfahren für Entzug, Widerruf und Rücknahme
-
-
BBiGBerufsbildungsgesetz
-
Teil 3 – Organisation der Berufsbildung · Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden · Abschnitt 2 – Überwachung der Berufsbildung
- § 76 – Überwachung, Beratung
-
-
BDGBundesdisziplinargesetz
-
Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren · Kapitel 2 – Durchführung
- § 25 – Zeugen und Sachverständige
-
-
BGBBürgerliches Gesetzbuch
-
Buch 2 – Recht der Schuldverhältnisse · Abschnitt 8 – Einzelne Schuldverhältnisse · Titel 8 – Dienstvertrag und ähnliche Verträge · Untertitel 2 – Behandlungsvertrag
- § 630c – Mitwirkung der Vertragsparteien; Informationspflichten
-
-
BPolGBundespolizeigesetz
-
Abschnitt 2 – Befugnisse · Unterabschnitt 2 – Besondere Befugnisse · Teil 1 – Datenerhebung
- § 22 – Befragung und Auskunftspflicht
-
-
DesignGDesigngesetz
-
Abschnitt 8 – Rechtsverletzungen
- § 46 – Auskunft
-
-
GebrMGGebrauchsmustergesetz
-
GewOGewerbeordnung
-
Titel II – Stehendes Gewerbe · II. – Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung · B. – Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34b – Versteigerergewerbe
-
-
IfSGInfektionsschutzgesetz
-
3. Abschnitt – Überwachung
- § 15a – Durchführung der infektionshygienischen und hygienischen Überwachung
-
-
InsOInsolvenzordnung
-
Dritter Teil – Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens · Erster Abschnitt – Allgemeine Wirkungen
- § 97 – Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
-
-
LkSGLieferkettensorgfaltspflichtengesetz
-
Abschnitt 4 – Behördliche Kontrolle und Durchsetzung · Unterabschnitt 2 – Risikobasierte Kontrolle
- § 17 – Auskunfts- und Herausgabepflichten
-
-
MarkenGMarkengesetz
-
Teil 2 – Voraussetzungen; Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; weitere Zeichen; Übertragung und Lizenz · Abschnitt 3 – Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
- § 19 – Auskunftsanspruch
-
-
PatGPatentgesetz
-
Neunter Abschnitt – Rechtsverletzungen
-
-
UrhGUrheberrechtsgesetz
-
Teil 4 – Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte · Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen · Unterabschnitt 1 – Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
- § 101 – Anspruch auf Auskunft
-
-
VermAnlGVermögensanlagengesetz
-
Abschnitt 2 – Verkaufsprospekt, Vermögensanlagen-Informationsblatt und Information der Anleger · Unterabschnitt 2 – Befugnisse der Bundesanstalt
- § 19 – Auskunftspflichten gegenüber der Bundesanstalt
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46
Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026