§ 85a SGB X – Bußgeldvorschriften

(1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(2) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB X, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;

zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 13 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026