§ 76 BBiG – Überwachung, Beratung
- 1.
- der Berufsausbildungsvorbereitung,
- 2.
- der Berufsausbildung und
- 3.
- der beruflichen Umschulung
(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu gestatten.
(3) Die Durchführung von Auslandsaufenthalten nach § 2 Absatz 3 überwacht und fördert die zuständige Stelle in geeigneter Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als acht Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich.
(4) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Die zuständige Stelle teilt der Aufsichtsbehörde nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Wahrnehmungen mit, die für die Durchführung des Jugendarbeitsschutzgesetzes von Bedeutung sein können.
Fußnoten
(+++ §§ 76 bis 80: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBiGBerufsbildungsgesetz
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Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 3 – Anwendungsbereich
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Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 4 – Berufsbildung für besondere Personengruppen · Abschnitt 2 – Berufsausbildungsvorbereitung
- § 70 – Überwachung, Beratung
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Teil 3 – Organisation der Berufsbildung · Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden · Abschnitt 1 – Bestimmung der zuständigen Stelle
- § 73 – Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
-
… Abschnitt 3 – Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
- § 79 – Aufgaben
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… Abschnitt 4 – Zuständige Behörden
- § 81 – Zuständige Behörden
-
Teil 6 – Bußgeldvorschriften
- § 101 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026