§ 100b StPO – Online-Durchsuchung
- 1.
- bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
- 2.
- die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
- 3.
- die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
- 1.
- aus dem Strafgesetzbuch:
- a)
- Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a Absatz 1 bis 7, § 89c Absatz 1 sowie Absatz 3 und 4, wenn es sich um eine Tat nach Absatz 1 handelt, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 und den §§ 100, 100a Absatz 4,
- b)
- Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern,
- c)
- Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 und Bildung terroristischer Vereinigungen nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste Alternative, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1,
- d)
- Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Absatz 3 und § 152b Absatz 1 bis 4,
- e)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen des § 176 Absatz 1 und der §§ 176c, 176d und, unter den in § 177 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 genannten Voraussetzungen, des § 177,
- f)
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
- g)
- Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
- h)
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verbindung mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233a Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b,
- i)
- Bandendiebstahl nach § 244 Absatz 1 Nummer 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
- j)
- schwerer Raub und Raub mit Todesfolge nach § 250 Absatz 1 oder Absatz 2, § 251,
- k)
- räuberische Erpressung nach § 255 und besonders schwerer Fall einer Erpressung nach § 253 unter den in § 253 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
- l)
- gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
- m)
- besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist,
- n)
- Computerbetrug in den Fällen des § 263a Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 5,
- o)
- besonders schwerer Fall der Bestechlichkeit und Bestechung nach § 335 Absatz 1 unter den in § 335 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen,
- 2.
- aus dem Asylgesetz:
- a)
- Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Absatz 3,
- b)
- gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a Absatz 1,
- 3.
- aus dem Aufenthaltsgesetz:
- 4.
- aus dem Außenwirtschaftsgesetz:
- a)
- Straftaten nach § 17 Absatz 1, 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6 oder 7,
- b)
- Straftaten nach § 18 Absatz 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 10,
- 5.
- aus dem Betäubungsmittelgesetz:
- a)
- besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 10, 11 oder 13, Absatz 3 unter der in § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzung,
- b)
- eine Straftat nach den §§ 29a, 30 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, § 30a,
- 5a.
- aus dem Konsumcannabisgesetz:Straftaten nach § 34 Absatz 4 Nummer 1, 3 oder Nummer 4,
- 5b.
- aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:Straftaten nach § 25 Absatz 5 Nummer 1, 3 oder Nummer 4,
- 6.
- aus dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen:
- 7.
- aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:Straftaten nach § 19 Absatz 3,
- 8.
- aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,
- 9.
- aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
- 10.
- aus dem Waffengesetz:
- a)
- besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
- b)
- besonders schwerer Fall einer Straftat nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5.
- 1.
- der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und
- 2.
- die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
(4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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StPOStrafprozeßordnung
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Erstes Buch – Allgemeine Vorschriften · Achter Abschnitt – Ermittlungsmaßnahmen
- § 100c – Akustische Wohnraumüberwachung
- § 100d – Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte
- § 100e – Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 100a bis 100c
- § 100j – Bestandsdatenauskunft
- § 101 – Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
- § 101b – Statistische Erfassung; Berichtspflichten
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GVGGerichtsverfassungsgesetz
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Fünfter Titel – Landgerichte
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GwGGeldwäschegesetz
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Abschnitt 5 – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- § 29 – Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
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StGBStrafgesetzbuch
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Besonderer Teil · Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129 – Bildung krimineller Vereinigungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StPO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 23.2.2026 I Nr. 46
Änderung durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026