§ 144 SGB XIV – Geldleistungen
- 1.
- die Führzulage nach § 14,
- 2.
- der Berufsschadensausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12,
- 3.
- die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 und den §§ 38, 40, 42, 45, 46,
- 4.
- die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2,
- 5.
- die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Absatz 4,
- 6.
- die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41, 47,
- 7.
- der Ehegattenzuschlag nach § 33a,
- 8.
- der Kinderzuschlag nach § 33b,
- 9.
- die Pflegezulage nach § 35 Absatz 1,
- 10.
- der nach § 35 Absatz 6 Satz 2 den Beschädigten und Hinterbliebenen von den Versorgungsbezügen zu belassende Betrag,
- 11.
- der Schadensausgleich nach § 40a,
- 12.
- der Pflegeausgleich nach § 40b,
- 13.
- die Witwen- und Waisenbeihilfe nach § 48 sowie
- 14.
- die Elternrente nach den §§ 49 bis 52.
- 1.
- bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers,
- 2.
- bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung.
- 1.
- den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a,
- 2.
- den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b
(4) Für Berechtigte nach § 142 Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend, wenn für Dezember 2023 ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Geldleistungen festgestellt wird.
Fußnoten
(+++ § 144: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
9
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
-
Kapitel 2 – Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung · Abschnitt 1 – Allgemeine Voraussetzungen
- § 9 – Ausschluss der Pfändbarkeit von Ansprüchen
-
Kapitel 5 – Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung · Abschnitt 4 – Erstattungen von Aufwendungen und Verwaltungskosten
-
Kapitel 9 – Entschädigungszahlungen · Abschnitt 2 – Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene
- § 85 – Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
-
Kapitel 23 – Vorschriften zu Besitzständen · Abschnitt 1 – Grundsätze und Leistungen
-
… Abschnitt 2 – Neufeststellungen und Anpassung
- § 150 – Anpassung, Verordnungsermächtigung
-
… Abschnitt 4 – Wahlrecht
- § 152 – Wahlrecht
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026