§ 38 SGB XIV – Verordnungsermächtigung
Das Nähere zu den Vereinbarungen nach § 37 regelt eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsverordnung, die zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Mindestinhalt der Verordnung sind Bestimmungen
- 1.
- zur Qualifikation des Personals der Traumaambulanz, das die Sitzungen durchführt,
- 2.
- zur Dauer der einzelnen Sitzung,
- 3.
- zur Erreichbarkeit der Traumaambulanz und zum Zeitraum, in welchem die Betroffenen einen Termin dort erhalten müssen, unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten,
- 4.
- zu den Dokumentationspflichten,
- 5.
- zum Abrechnungsverfahren einschließlich der sich daraus ergebenden Datenübermittlungswege,
- 6.
- zur Schweigepflichtentbindung und
- 7.
- zur Vertraulichkeit.
Fußnoten
(+++ § 38: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 3 Nr. 1 G vom 12.12.2019 I 2652 mWv 20.12.2019 +++)
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
-
Kapitel 23 – Vorschriften zu Besitzständen · Abschnitt 1 – Grundsätze und Leistungen
- § 144 – Geldleistungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026