§ 45 SGB XIV – Nachweispflicht

Für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung nach § 42 gilt § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches entsprechend. Abweichend von Satz 1 legitimieren sich Berechtigte, die über keine elektronische Gesundheitskarte nach § 291 des Fünften Buches verfügen, durch Vorlage von Behandlungsscheinen. Diese werden den Berechtigten von der nach § 57 Absatz 3 oder 4 zuständigen Krankenkasse ausgestellt.

Fußnoten

(+++ § 45: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026