§ 13 SGB XIV – Opfer von Gewalttaten
- 1.
- einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, unmittelbar gegen ihre oder seine Person gerichteten tätlichen Angriff (körperliche Gewalttat) oder durch dessen rechtmäßige Abwehr oder
- 2.
- ein sonstiges vorsätzliches, rechtswidriges, unmittelbar gegen die freie Willensentscheidung einer Person gerichtetes schwerwiegendes Verhalten (psychische Gewalttat).
(2) Ein Verhalten im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 ist in der Regel schwerwiegend, wenn es den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs (§§ 174 bis 176d des Strafgesetzbuchs), des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung (§§ 177 und 178 des Strafgesetzbuchs), des Menschenhandels (§§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuchs), der Nachstellung (§ 238 Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuchs), der Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs) oder der räuberischen Erpressung (§ 255 des Strafgesetzbuchs) erfüllt oder von mindestens vergleichbarer Schwere ist.
Fußnoten
(+++ § 13: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
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Kapitel 2 – Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung · Abschnitt 2 – Entschädigungstatbestände · Unterabschnitt 1 – Gewalttaten
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Kapitel 18 – Organisation, Durchführung und Verfahren · Abschnitt 1 – Organisation und Durchführung
- § 113 – Örtliche Zuständigkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026