§ 178 StGB – Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge
Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
11
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StGBStrafgesetzbuch
-
Allgemeiner Teil · Erster Abschnitt – Das Strafgesetz · Erster Titel – Geltungsbereich
- § 5 – Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug
-
… Fünfter Abschnitt – Verjährung · Erster Titel – Verfolgungsverjährung
- § 78b – Ruhen
-
Besonderer Teil · Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 126 – Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
-
… Sechzehnter Abschnitt – Straftaten gegen das Leben
- § 218a – Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
-
-
AufenthGAufenthaltsgesetz
-
AsylGAsylgesetz
-
Abschnitt 3 – Allgemeine Bestimmungen
- § 8 – Übermittlung personenbezogener Daten
-
-
FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
-
Buch 2 – Verfahren in Familiensachen · Abschnitt 3 – Verfahren in Kindschaftssachen
- § 158a – Eignung des Verfahrensbeistands
-
-
GenDGGendiagnostikgesetz
-
Abschnitt 3 – Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
- § 17 – Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung
-
-
GVGGerichtsverfassungsgesetz
-
Fünfter Titel – Landgerichte
-
-
SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
-
Kapitel 2 – Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung · Abschnitt 2 – Entschädigungstatbestände · Unterabschnitt 1 – Gewalttaten
- § 13 – Opfer von Gewalttaten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte StGB, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026