§ 18 SGB XIV – Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.
Fußnoten
(+++ § 18: Zur Geltung vgl. § 19 Abs. 2
§ 18: Inkraft gem. Art. 60 Abs. 7 G v. 12.12.2019 I 2652 mWv 1.1.2024 +++)
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
SGB XIVVierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
-
Kapitel 2 – Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung · Abschnitt 2 – Entschädigungstatbestände · Unterabschnitt 1 – Gewalttaten
- § 19 – Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SGB XIV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026