§ 15 MiLoG – Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden; Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
Die §§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
- die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Mindestlohns nach § 20 geben, und
- 2.
- die nach § 5 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MiLoGMindestlohngesetz
-
Abschnitt 3 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 21 – Bußgeldvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MiLoG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026