§ 20 SchwarzArbG – Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen

Werden Zeugen und Sachverständige von den Behörden der Zollverwaltung herangezogen, so erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchwarzArbG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026