§ 20 MiLoG – Pflichten des Arbeitgebers zur Zahlung des Mindestlohns
Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sind verpflichtet, ihren im Inland beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns nach § 1 Absatz 2 spätestens zu dem in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeitpunkt zu zahlen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MiLoGMindestlohngesetz
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Abschnitt 3 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
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AEntGArbeitnehmer-Entsendegesetz
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Abschnitt 9 – Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen · Unterabschnitt 1 – Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
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… Unterabschnitt 2 – Sonderregelungen für den Straßenverkehrssektor
- § 36 – Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt werden
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MiLoG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026