§ 14 MiLoG – Zuständigkeit
Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Arbeitgebers nach § 20 sind die Behörden der Zollverwaltung zuständig.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MiLoGMindestlohngesetz
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Abschnitt 3 – Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
- § 21 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MiLoG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026