§ 15 KrWG – Grundpflichten der Abfallbeseitigung
(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die Behandlung von Abfällen sind deren Menge und Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nutzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
- 1.
- die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
- 2.
- Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
- 3.
- Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
- 4.
- schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
- 5.
- die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung nicht beachtet oder die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden oder
- 6.
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger Weise gefährdet oder gestört wird.
(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur Beseitigung getrennt zu sammeln und zu behandeln. § 9 Absatz 2 und 3 und § 9a gelten entsprechend.
(4) Die Ablagerung von Siedlungsabfällen auf Deponien darf spätestens ab dem 1. Januar 2035 höchstens 10 Gewichtsprozent des gesamten Siedlungsabfallaufkommens betragen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz
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Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 3 – Begriffsbestimmungen
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Teil 2 – Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger · Abschnitt 2 – Kreislaufwirtschaft
- § 10 – Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
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… Abschnitt 3 – Abfallbeseitigung
- § 16 – Anforderungen an die Abfallbeseitigung
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… Abschnitt 4 – Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
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Teil 4 – Planungsverantwortung · Abschnitt 1 – Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
- § 29 – Durchführung der Abfallbeseitigung
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… Abschnitt 3 – Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
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Teil 6 – Überwachung
- § 47 – Allgemeine Überwachung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KrWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Änderung durch Art. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026