§ 16 KrWG – Anforderungen an die Abfallbeseitigung
- 1.
- Anforderungen an die getrennte Sammlung und die Behandlung von Abfällen,
- 2.
- Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen, Sammeln und Einsammeln, die Beförderung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen sowie
- 3.
- Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Absatz 3.
- 1.
- dies anzuzeigen hat,
- 2.
- dazu einer Erlaubnis bedarf,
- 3.
- bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit genügen muss oder
- 4.
- seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz
-
Teil 2 – Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger · Abschnitt 4 – Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter
-
Teil 4 – Planungsverantwortung · Abschnitt 1 – Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
- § 28 – Ordnung der Abfallbeseitigung
-
Teil 9 – Schlussbestimmungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KrWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Änderung durch Art. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026