§ 14 KrWG – Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen Verwertung
- 1.
- spätestens ab dem 1. Januar 2020 insgesamt mindestens 50 Gewichtsprozent,
- 2.
- spätestens ab dem 1. Januar 2025 insgesamt mindestens 55 Gewichtsprozent,
- 3.
- spätestens ab dem 1. Januar 2030 insgesamt mindestens 60 Gewichtsprozent und
- 4.
- spätestens ab dem 1. Januar 2035 insgesamt mindestens 65 Gewichtsprozent.
(2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfallschlüssel 17 05 04 gekennzeichnet sind, sollen spätestens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichtsprozent betragen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz
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Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 3 – Begriffsbestimmungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KrWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Änderung durch Art. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026