§ 8 KrWG – Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen
(1) Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7 Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vorrang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berücksichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten Kriterien am besten gewährleistet. Zwischen mehreren gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen. Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durchzuführenden Verwertungsmaßnahme ist eine den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistende, hochwertige Verwertung anzustreben. § 7 Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
- 1.
- den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaßnahme und
- 2.
- Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung.
(3) (weggefallen)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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KrWGKreislaufwirtschaftsgesetz
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Teil 2 – Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger · Abschnitt 1 – Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
- § 6 – Abfallhierarchie
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… Abschnitt 2 – Kreislaufwirtschaft
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… Abschnitt 3 – Abfallbeseitigung
- § 15 – Grundpflichten der Abfallbeseitigung
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Teil 3 – Produktverantwortung
- § 24 – Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
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Teil 5 – Absatzförderung und Abfallberatung
- § 45 – Pflichten der öffentlichen Hand
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Teil 9 – Schlussbestimmungen
- § 67 – Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechtsverordnungen
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VerpackGVerpackungsgesetz
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Abschnitt 3 – Sammlung, Rücknahme und Verwertung
- § 16 – Anforderungen an die Verwertung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte KrWG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Änderung durch Art. 2 G v. 13.7.2026 I Nr. 207 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 17. Juli 2026